(2) Finanzierende Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind die Mitglieder ohne die in Absatz 1 genannten Rentner, die nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Studenten, Praktikanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten und die in §
245 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.
(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.
(4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in §
213 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne dieser Verordnung sind die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft.