(1) Die voraussichtlichen monatlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach §
269 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für jeweils ein Kalenderhalbjahr wie folgt berechnet:
- 1.
- Die durchschnittlich auf einen Monat des entsprechenden Kalenderhalbjahres des Vorjahres (Ausgangszeitraum) entfallenden ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen werden durch die durchschnittliche Zahl der im Ausgangszeitraum jeweils zum Ersten eines Monats (6 Stichtage) von der Krankenkasse gemeldeten Rentner geteilt und mit der Zahl der Rentner vervielfacht, die zum Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet sind. Das Ergebnis ist mit dem Veränderungsfaktor nach Absatz 2 zu vervielfachen.
- 2.
- Der Berechnung sind die für den Ausgangszeitraum vorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monatsstatistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen.
(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Veränderung der voraussichtlichen durchschnittlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je Rentner gegenüber den durchschnittlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je Rentner im Ausgangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Es gibt den der Veränderung entsprechenden Veränderungsfaktor für das jeweils folgende Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungsamt kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeitraum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats bekanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Berechnung des Veränderungsfaktors zugrundeliegen, seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert haben.
(3) Für neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen (§
11) an die Stelle der nach Absatz 1 zu berechnenden voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der entsprechende Teil der Haushaltsansätze, solange die Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Vierteljahresrechnungen vorzulegen hatte. Ist noch kein Haushaltsplan erstellt, bestimmt das Bundesversicherungsamt das Nähere nach §
272 Abs. 2 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.