(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 1391 der
Reichsversicherungsordnung und nach § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr:
- 1.
- die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1),
- 2.
- für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen insgesamt
- a)
- die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 2,
- b)
- die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 4,
- c)
- die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,
- d)
- die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,
- e)
- die Summe der nach § 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstatteten Beiträge,
- f)
- die von den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 4 bis 6 geleisteten Abschlagszahlungen; als Abschlagszahlungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 7 nachgewiesenen Beträge.
(2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf Grund der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen den Vomhundertsatz nach §
270 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt diesen bekannt. Es teilt den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die als Ausgleich nach §
272 Abs. 1 Satz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten und die nach §
272 Abs. 1 Satz 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit.
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die danach zu leistenden Beträge fällig; Zinsansprüche sind ausgeschlossen, solange der Zahlungspflichtige nicht in Verzug gesetzt worden ist. Die Zahlungen sind als Leistung im Jahresausgleich kenntlich zu machen.