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Synopse aller Änderungen der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse am 15.08.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2025 durch Artikel 1 der 6. KSKBeiratVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KSKBeiratV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2 Sie sind nicht an Weisungen gebunden.

(Text neue Fassung)

1 Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2 Sie sind nicht an Weisungen gebunden. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Einberufung


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(1) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.



(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.

(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) 1 Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. 2 Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.

(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.



§ 7 Sitzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.



(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich und werden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzung).

(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen gemäß Absatz 4 können Sitzungen des Beirats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). 2 Die oder der Vorsitzende stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. 3 Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Beirats der Feststellung widerspricht. 4 Der Widerspruch muss in Textform spätestens an dem auf den Tag des Zugangs der Einladung folgenden Werktag bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. 5 Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme von staatlich anerkannten Feiertagen entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage.

(4) 1 Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. 2 Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenzsitzung ohne drohende schwere Nachteile oder Schäden unmöglich macht.

(5) 1 Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. 2 Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. 3 In digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 4 Eine Abstimmung kann durch namentliche Abstimmung, digitale Abstimmungstechniken oder per Handzeichen erfolgen. 5 Die oder der Vorsitzende legt die Art und Weise der Abstimmung jeweils bei Beginn der Sitzung fest.

(6) 1 Die Künstlersozialkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer digitalen Sitzung eingehalten werden. 2 Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Künstlersozialkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 3 Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses, der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. 4 Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand


(1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

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(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro.



(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.

§ 11 Berufung der Stellvertreter


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1 Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2 Werden mehrere Stellvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. 3 § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.



1 Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2 § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 Amtsdauer


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1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. 2 § 4 Satz 2 gilt entsprechend.



1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. 2 § 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben auch nach dem Ende ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder als Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Beirat solange Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bis auf Vorschlag des neuen Beirats neue Mitglieder der Ausschüsse nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes berufen worden sind.

§ 15 Einberufung


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(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.

(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.




Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.

§ 16 Sitzung


vorherige Änderung

Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.



(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

(2) 1 Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. 2 Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. 3 § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und

2. während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.