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Anlage 14 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung



- gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1152)


- gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1153)




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Frühere Fassungen von Anlage 14 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 14 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 StBAPO Zulassung zur mündlichen Prüfung (vom 30.12.2014)
... nach den Anlagen 8 und 9 sowie 3. das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14. (2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist 1. bei der ...
§ 44 StBAPO Mündliche Prüfung (vom 09.03.2019)
... des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer ...
§ 45 StBAPO Ergebnis der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14 . (2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1151)] Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung ... für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14 . (2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 5 StRAnpV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
... nach den Anlagen 8 und 9 sowie 3. das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14. " b) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „155" durch die Angabe ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung ...