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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)
V. v. 06.03.1985 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen Verzehr bestimmte Kartoffeln der Art Solanum tuberosum L., die den folgenden Kochtypen zugeordnet sind:
- -
- festkochend
- -
- vorwiegend festkochend
- -
- mehligkochend.
(2) Speisefrühkartoffeln sind Speisekartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August erstmalig verladen werden.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HdlKlKartV Kennzeichnung
... Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind die in § 1 genannten Bezeichnungen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung oder einem ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 7. MarktStrGDV
... und Speisefrühkartoffeln Kartoffeln im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und ...
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