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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen Verzehr bestimmte Kartoffeln der Art Solanum tuberosum L., die den folgenden Kochtypen zugeordnet sind:

-
festkochend

-
vorwiegend festkochend

-
mehligkochend.

(2) Speisefrühkartoffeln sind Speisekartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August erstmalig verladen werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HdlKlKartV Kennzeichnung
...  Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind die in § 1 genannten Bezeichnungen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung oder einem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 7. MarktStrGDV
... und Speisefrühkartoffeln Kartoffeln im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und ...