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§ 7 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben



(1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann Kleinbetriebe, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instandhalten oder ändern und die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten als Betriebe nach § 2 Abs. 2 genehmigen, wenn nachgewiesen wird, daß die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts dennoch sichergestellt ist.

(2) Die Genehmigung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

 
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