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§ 33 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 33 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Staats-, Verfassungs- und Europarecht,

2.
Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,

3.
Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,

4.
Strafrecht,

5.
Rechtsextremismus,

6.
Linksextremismus,

7.
sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,

8.
Spionageabwehr/Proliferation,

9.
Geheimschutz,

10.
Beschaffung und

11.
Auswertung.

(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



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Frühere Fassungen von § 33 LAP-gDVerfSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 13 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
aktuellvor 07.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 LAP-gDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gDVerfSchV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 05.04.2017)
... Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung ( § 33 Abs. 1 Satz 2 ) zu fertigen und mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. (4) ...
§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 35 LAP-gDVerfSchV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung ( § 33 Abs. 1 Satz 2 ) und den sonstigen Studiengebieten der fachtheoretischen Ausbildung entsprechend aus.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... den §§ 16 und 28" durch die Angabe „nach den §§ 33 und 33a" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 ... des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten." 12. § 33 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 13 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 3. In § 33 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen. 4. ...