(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.
(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steueraussetzung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis erstreckt.
(3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.
(4) Die §§
2 bis 5 und §
28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß.