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§ 7 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 7 des Gesetzes
§ 7 Kaffeelager

Zu § 7 des Gesetzes

§ 7 Kaffeelager


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.

(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steueraussetzung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis erstreckt.

(3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen V. v. 11. September 2006 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2007



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