Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der StromNZV am 22.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. August 2013 durch Artikel 5 der EnWVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlagen des Netzzugangs
Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen
    Abschnitt 1 Bilanzkreissystem
       § 4 Bilanzkreise
       § 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel
    Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen
       § 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie
       § 7 Erbringung von Regelenergie
       § 8 Abrechnung von Regelenergie
       § 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie
       § 10 Verlustenergie
       § 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 12 Standardisierte Lastprofile
(Text neue Fassung)

    § 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung
    § 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Teil 4 Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 14 Lieferantenwechsel
    § 15 Engpassmanagement
    § 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten
    § 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 18 Messung
    § 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
    § 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers
    § 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
    § 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen
    § 21 Vorgehen bei Messfehlern
    § 22 Datenaustausch
Teil 5 Vertragsbeziehungen
    § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
    § 24 Netznutzungsvertrag
    § 25 Lieferantenrahmenvertrag
    § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
    § 26 Bilanzkreisvertrag
Teil 6 Befugnisse der Regulierungsbehörde
    § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
    § 28 Standardangebote
Teil 7 Sonstige Bestimmungen
    § 29 Ordnungswidrigkeiten
    § 30 Übergangsregelungen
    § 31 Inkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

3. Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

4. Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

5. Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

6. Minutenreserve

die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;

7. Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

8. Primärregelung

die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;

9. Regelenergie

diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;

10. Sekundärregelung

die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;

11. Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

12. Verlustenergie

die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Zählpunkt



13. Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

14.
Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Standardisierte Lastprofile




§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. 2 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht.



(1) 1 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile), Zählerstandsgangmessung anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. 2 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht.

(2) 1 Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:

1. Gewerbe;

2. Haushalte;

3. Landwirtschaft;

4. Bandlastkunden;

5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;

6. Heizwärmespeicher.

2 Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. 3 Der Netznutzer ist berechtigt, soweit nicht durch eine Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. 2 In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 4 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.



(3) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit Standard-Lastprofilen bilanziert werden. 2 In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 4 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin nach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirtschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Zählerstandsgangmessung für bestimmte Kundengruppen besteht.


§ 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.

(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstunden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.

(3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.



(1) 1 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 2 Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen. 3 Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten. 4 Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest. 5 In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.

(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.

(3) 1 Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. 2 Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. 3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. 4 Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. 5 Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.

§ 18 Messung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.



(1) 1 Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. 2 Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. 3 Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. 4 Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.

(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.



§ 24 Netznutzungsvertrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.



(1) 1 Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. 2 Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

1. Vertragsgegenstand;

2. Voraussetzungen der Netznutzung;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Leistungsmessung und Lastprofilverfahren;



3. Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;

4. Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;

5. Abrechnung;

6. Datenverarbeitung;

7. Haftungsbestimmungen;

8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

9. Kündigungsrechte.



§ 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1. zu bilanziellen Abgrenzungsproblemen zwischen Bilanzkreisen im Einzelfall, die im Zusammenhang mit der Bündelung von Regelenergie auftreten;

2. zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie, insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen und Ausschreibungszeitscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 6 Abs. 2 und zu einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen;

3. zum Einsatz von Regelenergie;

3a. zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;

4. zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zu den bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden von sonstigen Energiearten;



5. zum Bilanzkreis und zu den erforderlichen Verfahren zur Messung und Bilanzierung für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zu den bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden von sonstigen Energiearten;

6. zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie nach § 10 und zum Verfahren zur Bestimmung der Netzverluste;

7. zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgruppen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren und zu einheitlichen Anwendungssystemen für das analytische Verfahren;

8. zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum Abrechnungsverfahren nach § 13 Abs. 3;

9. zur Abwicklung der Netznutzung bei Lieferbeginn und Lieferende;

10. zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs. 2 und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4;

11. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen;

12. über die Veröffentlichung weiterer Daten;

13. zu den Anforderungen an den Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen nach § 19 Abs. 1;

14. zum Vorgehen bei Messfehlern nach § 21;

15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;

16. zu Verfahren zur Handhabung und Abwicklung sowie zur Änderung von Fahrplänen nach § 5 durch die Betreiber von Übertragungsnetzen; hierbei kann sie von den Regelungen des § 5 Absatz 1, 2 und 3 abweichen;

17. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels;

18. zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14 Absatz 3 abweichen;

19. zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;

20. zu Geschäftsprozessen und zum Datenaustausch für die massengeschäftstaugliche Abwicklung der Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;

vorherige Änderung

21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann sie insbesondere von den Grundsätzen der Kostenverrechnung, von der Symmetrie der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreisunterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung sowie von den Fristen für die Bilanzkreisabrechnung abweichen.



21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann sie insbesondere von den Grundsätzen der Kostenverrechnung, von der Symmetrie der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreisunterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung sowie von den Fristen für die Bilanzkreisabrechnung abweichen;

22. zu Verfahren und zur Handhabung und Abwicklung der Bilanzierung, Messung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen.


(2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz von Regelenergie zu vermindern.

(3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.