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§ 2 - Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus,

2.
Bauzubehörindustrie,

3.
Sitzmöbel- und Gestellindustrie,

4.
Holzpackmittel- und Palettenindustrie,

5.
Leisten- und Rahmenindustrie und

6.
Parkettindustrie

gewählt werden.

 
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