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Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung - HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus,

2.
Bauzubehörindustrie,

3.
Sitzmöbel- und Gestellindustrie,

4.
Holzpackmittel- und Palettenindustrie,

5.
Leisten- und Rahmenindustrie und

6.
Parkettindustrie

gewählt werden.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Holz und Holzwerkstoffe,

7.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

8.
Instandhalten von Werkzeugen,

9.
Arbeiten mit Klebstoffen,

10.
Arbeiten mit Kunststoffen und Glas,

11.
Arbeiten mit Metallen,

12.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen,

13.
Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,

14.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Verarbeiten von Furnieren,

e)
Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

f)
Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von Teilen und Erzeugnissen,

g)
Verpacken und Transportieren von Erzeugnissen;

2.
in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von Teilen und Erzeugnissen,

e)
Behandeln von Oberflächen,

f)
Anbringen von Beschlägen und Verarbeiten von Hilfsstoffen,

g)
Ausführen von Holzschutzarbeiten,

h)
Verpacken und Transportieren von Teilen und Erzeugnissen;

3.
in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,

e)
Behandeln von Oberflächen,

f)
Kenntnisse der Polstermaterialien und der Polstertechnik;

4.
in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwendungen von speziellen Vorrichtungen,

d)
Ausführen von Holzschutzarbeiten,

e)
Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,

f)
Verpackungstechniken, Durchführen von Versandvorbereitungen;

5.
in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen und Frässchablonen,

d)
Zuschneiden von Vollholz, Holzwerkstoffen und Furnieren,

e)
Herstellen von Leisten,

f)
Behandeln von Oberflächen,

g)
Herstellen von Rahmen,

h)
Verpacken und Versenden von Erzeugnissen;

6.
in der Fachrichtung Parkettindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Herstellen von Parkettstäben und Mosaikparkettlamellen,

e)
Herstellen von Verlegemustern und Tafeln für Tafelparkett,

f)
Kenntnisse über Verlegetechniken und Oberflächenbehandlung von Parkett,

g)
Verpacken und Versenden von Erzeugnissen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 Buchstaben a und b und Nummer 3 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Werkstücks von Hand unter Berücksichtigung gebräuchlicher Holzverbindungen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,

2.
Werkzeuge,

3.
Holzverbindungen,

4.
Klebstoffe,

5.
Grundrechenarten, Prozentrechnung,

6.
Flächen- und Körperberechnung,

7.
Zeichnen einfacher Werkstücke.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 12 Stunden bis zu drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:

a)
Herstellen von Konstruktionselementen unter Verwendung verschiedener Einzweckmaschinen,

b)
Anfertigen einer Vorrichtung nach Zeichnung;

2.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in den sechs Fachrichtungen sind:

a)
in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:

Zusammenbau eines furnierten Kastenmöbels mit Tür und Schubkasten,

b)
in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:

Zusammenbau eines Werkstücks aus vorgefertigten Teilen und Montieren von Beschlägen,

c)
in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie:

Zusammenbau eines Sitzmöbels aus sichtbar bleibenden Holzteilen,

d)
in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie:

Herstellen einer Verpackungseinheit,

e)
in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie:

Anfertigen einer Profilleiste und Herstellen eines Rahmens auf Gehrung,

f)
in der Fachrichtung Parkettindustrie:

Herstellen einer Parkettafel mit Flechtmuster nach Zeichnung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

b)
Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,

c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

d)
natürliche und technische Holztrocknung,

e)
Werkstoffe,

f)
fachrichtungsspezifische Konstruktionen,

g)
Oberflächenbehandlung,

h)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz- und Kunststoffverarbeitungsmaschinen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,

b)
maschinenkundliches Rechnen,

c)
Material- und Lohnberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grundrißplänen,

b)
Skizzieren von Teilen und ihren Verbindungen,

c)
Zeichnen von Fertigteilen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1412) außer Kraft. § 10 bleibt unberührt.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin



(siehe BGBl. I 1985 S. 2305ff)