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§ 9 - Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 12 Stunden bis zu drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:

a)
Herstellen von Konstruktionselementen unter Verwendung verschiedener Einzweckmaschinen,

b)
Anfertigen einer Vorrichtung nach Zeichnung;

2.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in den sechs Fachrichtungen sind:

a)
in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:

Zusammenbau eines furnierten Kastenmöbels mit Tür und Schubkasten,

b)
in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:

Zusammenbau eines Werkstücks aus vorgefertigten Teilen und Montieren von Beschlägen,

c)
in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie:

Zusammenbau eines Sitzmöbels aus sichtbar bleibenden Holzteilen,

d)
in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie:

Herstellen einer Verpackungseinheit,

e)
in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie:

Anfertigen einer Profilleiste und Herstellen eines Rahmens auf Gehrung,

f)
in der Fachrichtung Parkettindustrie:

Herstellen einer Parkettafel mit Flechtmuster nach Zeichnung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

b)
Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,

c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

d)
natürliche und technische Holztrocknung,

e)
Werkstoffe,

f)
fachrichtungsspezifische Konstruktionen,

g)
Oberflächenbehandlung,

h)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz- und Kunststoffverarbeitungsmaschinen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,

b)
maschinenkundliches Rechnen,

c)
Material- und Lohnberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grundrißplänen,

b)
Skizzieren von Teilen und ihren Verbindungen,

c)
Zeichnen von Fertigteilen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.