§ 3
(1) 1Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass
- 1.
- diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
- 2.
- ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
2Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden.
3Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.
(2) 1Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung
- 1.
- eines zweifelhaften Ergebnisses oder
- 2.
- eines positiven Ergebnisses
alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose.
2Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen.
3Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 1.
- in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
- 2.
- in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
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interne Verweise§ 17 RindTbV (vom 30.05.2017) ... Impfung oder einen Heilversuch durchführt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 , § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
§ 1 BesamErlV Untersuchungen des Spendertieres ... Untersuchung der Bullen auf Tuberkulose des Rindes ist mit Hilfe von Tuberkulinproben nach § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung durchzuführen. Die Untersuchung ist entbehrlich, wenn das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
B. v. 23.12.2013 BGBl. 2014 I S. 47
Berichtigung RindTbVNBBer ... Juli 2013 (BGBl. I S. 2445) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter „Weist die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 1. RindTbVÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung ... Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae." 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „labordiagnostisch" durch die Wörter ... Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 3 , 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis ...
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 RindTbVuaÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung ... eingefügt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 (1) Werden bei Rindern ... Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 (1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § ... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,". bb) In Nummer 8 wird das Komma ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV ... Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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