§ 4
1Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der
Richtlinie 64/432/EWG, so sind
- 1.
- das betroffene Rind
- a)
- zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
- aa)
- soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
- aaa)
- die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- bbb)
- Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
oder,
- bb)
- soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
- b)
- mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
- c)
- mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
- 2.
- alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
2Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen.
3Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.
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interne Verweise§ 4a RindTbV (vom 30.05.2017) ... a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des ... untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. § 4 Satz 3 gilt ...
§ 9 RindTbV (vom 30.05.2017) ... auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die nach a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § ... a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ... der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 ... 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ... der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 ... Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ... einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von ...
§ 17 RindTbV (vom 30.05.2017) ... 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
B. v. 23.12.2013 BGBl. 2014 I S. 47
Berichtigung RindTbVNBBer ... „Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1" zu ersetzen. 2. In § 4 Satz 1 sind die Wörter „oder Nummer 2.2.5.3.2" durch die Wörter „oder ...
Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 1. RindTbVÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung ... „mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... „der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 4. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 4a Ist das Ergebnis ... a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 ... untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend." 5. § 9 wird wie folgt geändert: ... hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die nach a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte ... mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die ... 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach ... Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 3, 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis ...
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 2 RSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung ... wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „ § 4 Satz 1 " die Angabe „Nummer 1" eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt ... Untersuchungen aufzubewahren und". b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 4 Satz 2 " durch die Angabe „§ 4 Satz 3" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 2" durch die Angabe „ § 4 Satz 3 " ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ... b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier ...
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV ... 2 Satz 1" durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 1 und 2" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... „der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 4a Ist das Ergebnis ... a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 ... untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend." 6. § 9 wird wie folgt geändert: ... hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die nach a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte ... mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die ... 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach ... Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis ... hat." 8. In § 17 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 4 Satz 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2," ...
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