Änderung § 2 BinSchKostV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BinSchKostV, alle Änderungen durch Artikel 32 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchKostV

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§ 2 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 32 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung


(Text alte Fassung)

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.






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