§ 3a Verarbeitung von Daten
(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, berechtigt, Daten
- 1.
- nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,
- 2.
- nach der Viehverkehrsverordnung,
- 3.
- der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie
- 4.
- über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
zu verarbeiten.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese
- 1.
- zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben oder
- 2.
- zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
erforderlich sind.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 RiFlEtikettG Rechtsverordnungen (vom 25.01.2019) ... und Ernährung zu übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr ...
§ 11 RiFlEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019) ... duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 , § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
Artikel 1 3. RiFlEtikettGÄndG ... von Auflagen zulässig." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... ersetzt. 7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. ... Angabe §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" ersetzt. 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt ... mit Abs. 4" ersetzt, b) in Nummer 3 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3," durch die Angabe § 3a Abs. 3," ersetzt. ... in Nummer 3 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3," durch die Angabe § 3a Abs. 3," ersetzt. ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 10 4. LFGBuaÄndG Folgeänderungen ... (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. (7) In § 3a Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 19. Juni ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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