§ 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung
(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit
- 1.
- eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
- 2.
- eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
- 3.
- eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
- 4.
- die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.
(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.
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interne Verweise§ 5 MinÖlBewV Genehmigungen (vom 08.09.2015) ... In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung ... zu liefern sind, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbringende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist. ... Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist. (2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die ... des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. (3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch ...
§ 6 MinÖlBewV Bezugscheine (vom 08.09.2015) ... Für den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des ...
§ 8 MinÖlBewV Besondere Meldepflichten ... an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden. (2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten ...
§ 10 MinÖlBewV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016) ... nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt, 2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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