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§ 15 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

2.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,

3.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

5.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Fischerei betreibt,

6.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Fischfang betreibt,

7.
entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen Fang lagert,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 47 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

14.
entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

16.
entgegen Artikel 54a Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,

17.
entgegen Artikel 54b Absatz 2 Fisch löscht,

18.
entgegen Artikel 54c Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,

19.
entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang vermarktet,

20.
entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt,

21.
als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

22.
entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

5.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,

7.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

10.
entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,

11.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

12.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

14.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,

16.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder

17.
entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.





 

Frühere Fassungen von § 15 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.04.2024Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
aktuell vorher 11.03.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 371
aktuell vorher 23.06.2012Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
aktuell vorher 15.07.2010Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 08.07.2010 BGBl. I S. 904
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 21.10.2009Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 13.03.2008Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 06.03.2008 BGBl. I S. 297
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 06.02.2007 BGBl. I S. 149
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 30.11.2006 BGBl. I S. 2736
aktuell vorher 23.03.2006Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 13.03.2006 BGBl. I S. 539
aktuell vorher 14.02.2006Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 31.01.2006 BGBl. I S. 310
aktuellvor 14.02.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 18. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... einsetzt, ohne eine gültige Fanglizenz an Bord mitzuführen". 10. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1, 1a, 2 und 3 ...
Artikel 2 18. SeefBgVÄndV Weitere Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
...  15a Absatz 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 13.03.2006 BGBl. I S. 539
Artikel 1 11. SeefBgVÄndV
... § 15a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904
Artikel 1 19. SeefBgVÄndV
... Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält." 7. § 15a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1. ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 297
Artikel 1 16. SeefBgVÄndV
...  15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (1) ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 06.02.2007 BGBl. I S. 149
Artikel 1 14. SeefBgVÄndV
...  15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
Artikel 1 20. SeefBgVÄndV
... §§ 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt ... Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 24i ersetzt: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 11, 19, 21, 26, 34, 35 und 38 werden aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 11 bis 17. 3. Der bisherige § 20 wird § 18. ... werden aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 11 bis 17. 3. Der bisherige § 20 wird § 18. 4. Die bisherigen ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1246
Artikel 1 12. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet." 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satz wird die Angabe ...