Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
|

§ 8 Besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen



(1) Geflügelfleisch darf aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
es von einem mit der Veterinärkontrollnummer des Betriebes und einem Hinweis auf die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde und den amtlichen Tierarzt versehenen Handelsdokument oder

2.
im Falle des Satzes 2 oder 3 von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 oder

3.
im Falle des Satzes 4 von einem Handelsdokument oder einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e

begleitet ist. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.2 oder 4.3 ist für frisches Fleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes und für Geflügelfleischzubereitungen auszustellen. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.4, 4.5 oder 4.6 ist auszustellen, wenn eine Sendung über ein Drittland in einen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden soll oder ein Geflügelschlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das Handelsdokument oder die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, soweit sie wie Haustiere gehalten werden, mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e versehen sein, sofern es nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen

1.
der Anteil an Geflügelfleisch, auch zusammen mit Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes, höchstens 10 vom Hundert beträgt,

2.
die Kennzeichnung nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4.1 erfolgt ist und

3.
im Genusstauglichkeitskennzeichen die Veterinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ("8-") ergänzt wird.

(3) Geflügelfleisch darf in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne Schlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 oder 4 und ohne Geflügelfleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 nur gewonnen und ohne Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn

1.
es frisch und nicht zerkleinert oder gemahlen ist,

2.
keine Merkmale festgestellt werden, nach denen das Geflügelfleisch als nicht tauglich zum Verzehr für Menschen zu beanstanden wäre und

3.
die Abgabe

a)
unmittelbar im Betrieb oder

b)
über höchstens 50 Kilometer vom Betrieb entfernte Wochenmärkte oder Einzelhandelsgeschäfte in derselben Ortschaft wie der des Erzeugers oder in einer benachbarten Ortschaft

erfolgt.

(4) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, die wie Haustiere gehalten werden, darf nach Finnland oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 3 Kapitel II Nr. 3 erfüllt sind. Geflügelfleischzubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten sind.



 

Zitierungen von § 8 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GFlHV Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
... Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den Fällen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4, von einer ... von Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2, dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.6. (5) Die zuständige Behörde kann am ...
§ 20 GFlHV Straftaten
... Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder abgibt oder 2. entgegen § 18 ...
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Geflügelfleisch oder Geflügelfleischzubereitungen in ...
Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
... bei Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.2 zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar ...
Anlage 4 GFlHV (zu den §§ 4, 8 und 15) Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen