Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 5 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
|

Anlage 5 (zu § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) Untersuchung bei der Einfuhr von Geflügelfleisch



1.
Für die Untersuchung von Geflügelfleisch bei der Einfuhr sind Proben möglichst über die gesamte Sendung verteilt zu entnehmen.

2.
Untersuchung von frischem Geflügelfleisch

2.1
Das Geflügelfleisch ist darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist und ob die vorgeschriebene Temperatur von höchstens +4 °C bei gekühltem, mindestens -12 °C bei gefrorenem oder -18 °C bei tiefgefrorenem Geflügelfleisch eingehalten ist.

2.2
Stichproben sind bei jeder Sendung wie folgt zu entnehmen:

bei bis zu 4.000 Kilogramm 2 Packstücke,

bei über 4.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm 4 Packstücke,

bei über 15.000 Kilogramm bis zu 50.000 Kilogramm 8 Packstücke,

bei über 50.000 Kilogramm bis zu 100.000 Kilogramm 10 Packstücke.

Bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100.000 Kilogramm sind für alle weiteren angefangenen 50.000 Kilogramm zusätzlich jeweils 4 Packstücke zu entnehmen. Wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.

2.3
Die Packstücke sind zu öffnen, und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen. Von je 2 Packstücken, die zu besichtigen sind, ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu prüfen. Gefrorenes Geflügel ist vor der Untersuchung aufzutauen; dabei dürfen für eine Untersuchung nach Nummer 2.6 Satz 3 nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind. Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu rupfen. Im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen.

2.4 Im Fall eines begründeten Verdachts im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5 ist zusätzlich mindestens die doppelte Anzahl der Packstücke weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch, zu untersuchen.

2.5
Frisches Geflügelfleisch ist ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit sowie auf Rückstände zu untersuchen.

2.5.1
Für die Rückstandsuntersuchung ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50.000 Kilogramm Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50.000 Kilogramm Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens 2 Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen. Satz 2 und 3 gilt nicht für die Fälle der Nummer 5.

2.5.2
Unbeschadet der Nummer 2.5.1 sind bei begründetem Verdacht auf Rückstände von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:

bei bis zu 1.000 Kilogramm 2 Proben,

bei über 1.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm 4 Proben,

bei über 15.000 Kilogramm 8 Proben.

2.6
Wird eine weitergehende Untersuchung auf Grund eines begründeten Verdachts nach Nummer 2.4 durchgeführt, hat die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen und anzuordnen, dass die Beurteilung dieser Sendung so lange zurückgestellt wird, bis die weitergehende Untersuchung abgeschlossen ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil der Sendung, gilt Satz 1 nur für diesen Teil. Die Beurteilung ist auch zurückzustellen bei Sendungen, die nach Maßgabe der Anhänge V und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 205/96 vom 2. Februar 1996 (ABl. EG Nr. L 27 S. 6), auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.

2.7
Beanstandung und Beschlagnahme

2.7.1
Sind Proben auf Grund der Untersuchung nach Nummer 2.3 wegen Vorliegens eines in Anlage 1 Kapitel VI Nr. 3, ausgenommen Nr. 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5, genannten Mangels zu beanstanden oder liegt ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines solchen Mangels vor und handelt es sich um nicht mehr als einen Mangel je 2 Packstücke einer Sendung, ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, ist die Sendung zu beschlagnahmen.

2.7.2
Werden in frischem Geflügelfleisch Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche Erreger festgestellt und handelt es sich um nicht mehr als eine Feststellung je 2 Packstücke einer Sendung, ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 2.3 genannten Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut diese Feststellung getroffen, ist die Sendung zu beschlagnahmen. Packstücke, in denen Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche Erreger festgestellt worden sind, oder frisches Geflügelfleisch, das mit befallenem Geflügelfleisch unmittelbar in Berührung gekommen ist, sind in jedem Fall zu beschlagnahmen.

2.8
Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch

2.8.1
Packstücke, von denen Proben entnommen worden sind und deren Inhalt nicht zu beanstanden ist, sind mit dem Stempelabdruck "Untersucht" nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines Identifizierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen.

2.8.2
Mit dem Stempelabdruck "Unschädlich zu beseitigen" nach Nummer 7.2 sind alle Packstücke der Sendung zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass das frische Geflügelfleisch nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, das Zurückverbringen aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig ist und im Einzelnen auch nur bei einem Geflügelfleischteil folgende Feststellungen getroffen werden:

2.8.2.1
eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,

2.8.2.2
nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 2.5

2.8.2.2.1
Rückstände von Hemmstoffen,

2.8.2.2.2
Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Geflügel nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,

2.8.2.2.3
verbotene Stoffe, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, überschreiten,

2.8.2.3
andere Abweichungen als die in den Nummern 2.8.2.1 und 2.8.2.2 genannten, die eine unschädliche Beseitigung des Geflügelfleisches erfordern.

2.8.3
Unbeschadet der Vorschriften der Nummer 2.8.2 sind alle Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck "Zurückzuweisen" nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass das frische Geflügelfleisch nicht den Vorschriften der Verordnung entspricht und im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:

2.8.3.1
eine Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur, wenn der Verfügungsberechtigte nicht die Innentemperatur bei jedem Packstück messen lassen will,

2.8.3.2
geringgradige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Konsistenz, mikrobieller Verderb oder ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten, Verunreinigung, soweit diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist.

3.
Untersuchung von Geflügelfleischzubereitungen

3.1
Die Vorschriften der Nummer 2 gelten mit Ausnahme der Nummer 2.1 für Geflügelfleischzubereitungen entsprechend.

3.2
Geflügelfleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob

3.2.1
sie vorschriftsgemäß tiefgefroren sind, insbesondere die Geflügelfleischtemperatur von mindestens -18 °C eingehalten ist, und

3.2.2
Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen.

4.
Untersuchung von Geflügelfleischerzeugnissen

4.1
Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben im Gewicht von etwa 150 Gramm wie folgt zu entnehmen:

bei bis zu 1.000 Behältnissen 2 Behältnisse,

bei über 1.000 bis zu 10.000 Behältnissen 4 Behältnisse,

bei über 10.000 bis zu 100.000 Behältnissen 8 Behältnisse,

bei über 100.000 bis zu 200.000 Behältnissen 10 Behältnisse;

bei Sendungen mit über 200.000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100.000 Behältnisse zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen.

4.2
Bei Sendungen von Geflügelfleischerzeugnissen, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, ist je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm zu entnehmen.

4.3
Bei Sendungen von anderen als in Nummer 4.1 oder 4.2 genannten Geflügelfleischerzeugnissen ist von jeder Sendung je angefangene 500 Kilogramm eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm zu entnehmen.

4.4
Bei begründetem Verdacht im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 genannten Proben zu entnehmen.

4.5
Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:

4.5.1
im Fall der Nummer 4.1, ob es sich um durch Erhitzen zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch und erforderlichenfalls bakterioskopisch;

4.5.2
im Fall der Nummern 4.2 und 4.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren zubereitetes Geflügelfleisch handelt, ferner sensorisch, bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch, bei zubereitetem Geflügelfleischpulver zusätzlich bakteriologisch.

4.6 Im Verdachtsfall oder im Fall der Nummer 4.4 sind die Proben weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch, zu untersuchen. Nummer 2.6 Satz 1 gilt entsprechend.

4.7
Geflügelfleischerzeugnisse sind ferner nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen. Hierfür ist aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50.000 Kilogramm Geflügelfleisch zu entnehmen. Werden weniger als 50.000 Kilogramm Geflügelfleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fälle der Nummer 5.

4.8
Bei begründetem Verdacht auf Rückstände sind von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:

bei bis zu 1.000 Kilogramm 3 Proben,

bei über 1.000 Kilogramm bis zu 5.000 Kilogramm 5 Proben,

bei über 5.000 Kilogramm bis zu 10.000 Kilogramm 8 Proben,

bei über 10.000 Kilogramm 11 Proben.

5.
Abweichend von den Nummern 2 bis 4 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die durch Entscheidung der Kommission aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung für die dort aufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte Geflügelfleisch festgelegt ist. Das Bundesministerium gibt die Entscheidung nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die Entnahme von Stichproben in dem in den Nummern 2 bis 4 genannten Umfang durchführen.

6.
Beurteilung und Kennzeichnung von Geflügelfleischerzeugnissen

6.1
Die Geflügelfleischerzeugnisse oder die zur Untersuchung herangezogenen Packstücke sind mit dem Stempelabdruck "Untersucht" nach Nummer 7.1 unter Angabe der Untersuchungsstelle und eines Identifizierungszeichens des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat.

6.2
Mit dem Stempelabdruck "Unschädlich zu beseitigen" nach Nummer 7.2 sind alle Teile der Sendung zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass die Geflügelfleischerzeugnisse nicht den Vorschriften entsprechen, aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung nicht zulässig ist und im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:

6.2.1
eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,

6.2.2
nach einer Rückstandsuntersuchung nach Nummer 4.7

6.2.2.1
Rückstände von Hemmstoffen,

6.2.2.2
Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe bei dem betreffenden Geflügel zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,

6.2.2.3
sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die

6.2.2.3.1
festgesetzte Höchstmengen oder

6.2.2.3.2
(weggefallen)

6.2.2.3.3
Werte, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

überschreiten oder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,

6.2.3
andere Abweichungen als die in den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine unschädliche Beseitigung des Geflügelfleisches erfordern,

6.2.4 Verarbeitung von Teilen, die als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen anzusehen sind,

6.2.5
eine unzulässige Behandlung des Geflügelfleisches,

6.2.6
die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Transporttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem Geflügelfleisch, sofern die Beschaffenheit des Geflügelfleisches sich so verändert hat, dass es nicht mehr verzehrstauglich ist,

6.2.7
dass die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem oder bei vollständig haltbar gemachtem Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und aus gesundheitlichen Gründen eine nachträgliche Haltbarmachung nicht durchgeführt werden kann oder dass der Verfügungsberechtigte im Fall einer entsprechenden Möglichkeit weder von einer nachträglichen Haltbarmachung Gebrauch machen noch das Geflügelfleisch zurückverbringen will.

6.3
Unbeschadet der Nummer 6.2 sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck "Zurückzuweisen" nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, wenn die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung ergeben hat oder bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, dass die Sendung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, die Kennzeichnung "Unschädlich zu beseitigen" nicht vorgeschrieben ist und der Verfügungsberechtigte von einer unschädlichen Beseitigung keinen Gebrauch machen will. Diese Kennzeichnung ist insbesondere vorzunehmen, wenn im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen werden:

6.3.1
geringgradige substantielle Mängel, insbesondere Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe oder Konsistenz,

6.3.2
mikrobieller Verderb oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,

6.3.3
Befall mit Mikroorganismen oder mit Insekten,

6.3.4 Verunreinigung, soweit diese nicht nur auf vereinzelte Teile der Sendung beschränkt ist und der Mangel nicht durch unschädliche Beseitigung der veränderten Teile behoben worden ist,

6.3.5
bei zubereitetem Fett außerdem

6.3.5.1
Gehalt an Wasser über 0,3 Prozent,

6.3.5.2
Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 Prozent,

6.3.5.3
Peroxydzahl über 4.

6.4
Abweichend von Nummer 6.3 ist bei zubereitetem Fett nur das einzelne betroffene Packstück der Sendung mit dem Stempelabdruck "Zurückzuweisen" nach Nummer 7.3 zu kennzeichnen, sofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten jedes Packstück der Sendung untersucht worden ist und lediglich ein äußerlicher Befall mit Mikroorganismen oder eine äußerliche Verunreinigung einzelner Packstücke festgestellt worden ist.

7.
Muster für Stempel, die bei der Einfuhruntersuchung zu verwenden sind:

7.1
Untersucht

(Muster siehe BGBl. I 2001 S. 4150)

7.2
Unschädlich zu beseitigen

(Muster siehe BGBl. I 2001 S. 4150)

7.3
Zurückzuweisen

(Muster siehe BGBl. I 2001 S. 4151)

8.
Die zuständige Landesbehörde teilt die Entscheidung der Grenzkontrollstelle möglichst umgehend unter Angabe der Gründe dem Bundesministerium mit, wenn

8.1
bei der Untersuchung einer Sendung frischen Geflügelfleisches aus Drittländern festgestellt wird, dass die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung

8.1.1
nicht in Urschrift vorliegt,

8.1.2
unrichtige Angaben enthält,

8.1.3
widerrechtlich ausgestellt worden ist,

8.1.4
gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt oder

8.2
bei der Untersuchung einer Sendung Geflügelfleisch

8.2.1
eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,

8.2.2
eine andere die Gesundheit des Menschen gefährdende Abweichung oder

8.2.3
ein positives Ergebnis einer Rückstandsuntersuchung im Sinne der Nummer 2.8.2.2 oder 6.2.2

festgestellt wird.