(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildungen zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin und zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen erworben worden sind, um folgende Aufgaben des Übersetzens und Verfassens von anspruchsvollen Texten sowie des zeitversetzten mündlichen Übertragens einzelner anspruchsvoller Rede- und Textteile aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft wahrzunehmen:
- 1.
- Inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen von schwierigen Fachtexten aus der und in die Fremdsprache, wobei die übersetzten Texte in der Kultur der jeweiligen Zielsprache dieselbe Wirkung wie das Original erreichen sollen;
- 2.
- Verfassen von inhaltlich und sprachlich anspruchsvollen Texten zu vorgegebenen Themen in der Fremdsprache;
- 3.
- Führen von Gesprächen auf hohem sprachlichen Niveau in der Fremdsprache auf der Grundlage fundierter wirtschaftsbezogener Kenntnisse.
(3) In der Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetscherin ist die Qualifikation nachzuweisen, gehörte anspruchsvolle Rede- und Textteile in der jeweils anderen Sprache inhaltlich vorlagengetreu und sprachlich angemessen mündlich wiedergeben zu können.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §
4 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin. Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §
5 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin.