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Anlage 4 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 4 (zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4) Angaben auf dem Etikett



1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

1.1
„EU-Norm"

1.2
Erzeugerland

1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.5
„Vitis L."

1.6
Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)

1.7
Kategorie

1.8
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)

1.9
Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)

1.10 Inhalt (Stückzahl)

1.11
Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben

1.12
Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12

2.2
„Vorstufenpflanzgut"

3 Kleine Mengen

3.1
Mehr als ein Stück

3.1.1
Angaben nach Nummer 1

3.2
Nur ein Stück

3.2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8

4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass

Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RebPflV Etikett (vom 14.07.2006)
... die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht ...
§ 19 RebPflV Schließung der Packungen und Bündel (vom 14.07.2006)
... die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen. (4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... (4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4 , dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit ... von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält." 19. Anlage 1 wird ... Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung." 22. In Anlage 4 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt: „1 Basispflanzgut, ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind." 14. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:  ...