(1) Schutzvorkehrungen sind insbesondere Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz sowie bauliche Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigten der Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich sind, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu erreichen.
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnahmen so vorzubereiten, daß der Schutz ihres Personals und ihrer Einrichtungen in den Fällen des §
1 jederzeit gewährleistet ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen hat nach den §§
14 und
15 zu erfolgen.