(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Rechtsverordnung sowie die Festlegung allgemeiner Verfahrensgrundsätze erfolgen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde).
(2) Die in §
1 genannten Unternehmen und die Regulierungsbehörde arbeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und im gesamtstaatlichen Interesse vertrauensvoll zusammen. Die Regulierungsbehörde berät die Unternehmen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und kann ihnen Empfehlungen geben.
(3) Die Unternehmen müssen die Anordnungen befolgen, die die Regulierungsbehörde auf Grund des Gesetzes und dieser Rechtsverordnung erläßt.
(4) Die Regulierungsbehörde prüft und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen, soweit dafür Entschädigung nach §
12 des Gesetzes beantragt wird.
(5) Die Unternehmen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde nachzuweisen, daß sie ihren Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Rechtsverordnung nachgekommen sind.
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970