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§ 2 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 2 Schutzvorkehrungen



(1) Schutzvorkehrungen sind insbesondere Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz sowie bauliche Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigten der Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich sind, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu erreichen.

(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnahmen so vorzubereiten, daß der Schutz ihres Personals und ihrer Einrichtungen in den Fällen des § 1 jederzeit gewährleistet ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen hat nach den §§ 14 und 15 zu erfolgen.



 

Zitierungen von § 2 PTZSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PTZSV Verpflichtung
... Telekom MobilNet GmbH, Mannesmann Mobilfunk GmbH und E-Plus Mobilfunk GmbH haben die in § 2 genannten Schutzvorkehrungen zu treffen, um 1. bei einer Naturkatastrophe ...