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§ 32 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 32 Rückzahlung



(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als

1.
sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder

2.
der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten wegfällt.

(2) 1Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. 2Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. 3Wird der wieder verwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.

(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 32 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 SVG Rückzahlung (vom 09.08.2019)
... in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach ...
§ 33 SVG Höhe der Rückzahlung (vom 09.08.2019)
... Die Verpflichtung zur Rückzahlung ( § 32 ) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des ... wieder auf. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen ...
§ 46 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (vom 01.01.2023)
... der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1 , § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Kapitalabfindung § 31 Sicherung bei Grundstückskauf § 32 Rückzahlung § 33 Höhe der Rückzahlung § 34 ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;". b) In Nummer 11 Satz 3 wird vor ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 7 ProfBesNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002
... abhängig zu machen ist, 4. die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldatenversorgungsgesetzes und 5. die Entscheidung nach § ...