(1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Auslagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn
- 1.
- die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist,
- 2.
- das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).
(2) In Strafsachen werden bei der Anordnung einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen §
67 Abs. 4 des
Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.