Soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft betroffen sind, können Verbände und Zusammenschlüsse, die Aufgaben der Ernährungs- oder Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung einer Rechtsverordnung nach dem
Ernährungssicherstellungsgesetz zu beratender Mitwirkung hinzugezogen werden.