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§ 17 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 17 Örtliche Zuständigkeit



(1) Zuständig ist

1.
für die Ausgabe von Verbraucherkarten die Kartenausgabestelle der Gemeinde, in der der Verbraucher mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist; wer mit einer Nebenwohnung in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucherkarten von der hierfür zuständigen Kartenausgabestelle beziehen, sofern er diese Absicht gegenüber der für seine Hauptwohnung zuständigen Kartenausgabestelle erklärt; hierüber erhält er eine Bescheinigung, die bei der für die Nebenwohnung zuständigen Kartenausgabestelle abzugeben ist; bei der ersten Ausgabe von Verbraucherkarten kann auf die Erklärung und Bescheinigung verzichtet werden;

2.
für die Ausstellung von Bezugsscheinen das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung, bei Verbänden nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 die zuständige Versorgungsdienststelle oder bei Verbrauchern die für die Ausgabe von Verbraucherkarten zuständige Kartenausgabestelle liegt; bei Verbänden im Einsatz ist bei fehlendem Nachschub hilfsweise das Ernährungsamt des Bereitstellungs-, Versammlungs- oder Einsatzortes zuständig; bei Seeschiffen ist jedes Ernährungsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff anlegt; bei der Erteilung von Bezugsscheinen kann sich das Ernährungsamt einer kreisfreien Stadt der Hilfe der Kartenausgabestellen bedienen;

3.
für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung oder die Stelle liegt, oder bei Verbrauchern das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die für die Ausgabe der Verbraucherkarten zuständige Kartenausgabestelle liegt;

4.
in sonstigen Angelegenheiten, die sich auf einen Betrieb beziehen, das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können folgende Personen Verbraucherkarten gegen entsprechende Nachweise am jeweiligen Aufenthaltsort erhalten:

1.
Binnenschiffer und ihre Familienangehörigen sowie sonstige Personen, die ständig an Bord eines in einem Schiffsregister eines Gerichtes im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes eingetragenen Binnenschiffes wohnen;

2.
deutsche Seeleute, die aus der Sammelverpflegung an Bord eines Seeschiffes ausscheiden;

3.
sonstige Personen, die vorübergehend von ihrem Wohnort abwesend sind und keine Möglichkeit haben, ihre Verbraucherkarten rechtzeitig von der Kartenausgabestelle ihres Wohnortes zu erhalten;

4.
Ausländer nach § 8 Abs. 4 und 5.

(3) Für in Sammelverpflegung befindliche Angehörige der Bundeswehr und der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die vorübergehend nicht von ihren Verbänden oder Einrichtungen verpflegt werden, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die zuständige Dienststelle die für diesen Zeitraum benötigten Verbraucherkarten im Sammelbezug von der Kartenausgabestelle erhalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt. Die Kartenausgabestelle und die zuständige Dienststelle haben über den Verbleib der Verbraucherkarten Nachweis zu führen.

(4) Bei der Ausgabe der Verbraucherkarten sowie der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verbraucher kann in begründeten Einzelfällen von der Regelung des Absatzes 1 hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit abgewichen werden.