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Vierter Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)


Vierter Abschnitt Organisation der Verwaltung und Mitwirkung von Vereinigungen

§ 15 Ernährungsämter und Kartenausgabestellen



(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte/Kreisverwaltungsbehörden richten Ernährungsämter ein. Die Bezirksregierungen werden als Bezirksernährungsämter tätig. Die Länder können Landesernährungsämter einrichten.

(2) Die Gemeinden richten Kartenausgabestellen ein.


§ 16 Sachliche Zuständigkeit



(1) Die Ernährungsämter nehmen die mit der Erfassung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter Erzeugnisse zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

(2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend geboten ist, können Verfügungen an Stelle der Ernährungsämter auch die Bezirksernährungsämter, die Landesernährungsämter, die obersten Landesbehörden und das Bundesministerium erlassen; das Bundesministerium kann eine Verfügung nur erlassen, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck dieser Verordnung durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Das Bundesministerium unterrichtet die obersten Landesbehörden der betroffenen Länder über die von ihm erlassenen Verfügungen.

(3) Für die Ausführung einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sind die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht eingerichtet sind, oberste Landesbehörden zuständig.


§ 17 Örtliche Zuständigkeit



(1) Zuständig ist

1.
für die Ausgabe von Verbraucherkarten die Kartenausgabestelle der Gemeinde, in der der Verbraucher mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist; wer mit einer Nebenwohnung in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucherkarten von der hierfür zuständigen Kartenausgabestelle beziehen, sofern er diese Absicht gegenüber der für seine Hauptwohnung zuständigen Kartenausgabestelle erklärt; hierüber erhält er eine Bescheinigung, die bei der für die Nebenwohnung zuständigen Kartenausgabestelle abzugeben ist; bei der ersten Ausgabe von Verbraucherkarten kann auf die Erklärung und Bescheinigung verzichtet werden;

2.
für die Ausstellung von Bezugsscheinen das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung, bei Verbänden nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 die zuständige Versorgungsdienststelle oder bei Verbrauchern die für die Ausgabe von Verbraucherkarten zuständige Kartenausgabestelle liegt; bei Verbänden im Einsatz ist bei fehlendem Nachschub hilfsweise das Ernährungsamt des Bereitstellungs-, Versammlungs- oder Einsatzortes zuständig; bei Seeschiffen ist jedes Ernährungsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff anlegt; bei der Erteilung von Bezugsscheinen kann sich das Ernährungsamt einer kreisfreien Stadt der Hilfe der Kartenausgabestellen bedienen;

3.
für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung oder die Stelle liegt, oder bei Verbrauchern das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die für die Ausgabe der Verbraucherkarten zuständige Kartenausgabestelle liegt;

4.
in sonstigen Angelegenheiten, die sich auf einen Betrieb beziehen, das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können folgende Personen Verbraucherkarten gegen entsprechende Nachweise am jeweiligen Aufenthaltsort erhalten:

1.
Binnenschiffer und ihre Familienangehörigen sowie sonstige Personen, die ständig an Bord eines in einem Schiffsregister eines Gerichtes im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes eingetragenen Binnenschiffes wohnen;

2.
deutsche Seeleute, die aus der Sammelverpflegung an Bord eines Seeschiffes ausscheiden;

3.
sonstige Personen, die vorübergehend von ihrem Wohnort abwesend sind und keine Möglichkeit haben, ihre Verbraucherkarten rechtzeitig von der Kartenausgabestelle ihres Wohnortes zu erhalten;

4.
Ausländer nach § 8 Abs. 4 und 5.

(3) Für in Sammelverpflegung befindliche Angehörige der Bundeswehr und der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die vorübergehend nicht von ihren Verbänden oder Einrichtungen verpflegt werden, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die zuständige Dienststelle die für diesen Zeitraum benötigten Verbraucherkarten im Sammelbezug von der Kartenausgabestelle erhalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt. Die Kartenausgabestelle und die zuständige Dienststelle haben über den Verbleib der Verbraucherkarten Nachweis zu führen.

(4) Bei der Ausgabe der Verbraucherkarten sowie der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verbraucher kann in begründeten Einzelfällen von der Regelung des Absatzes 1 hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit abgewichen werden.


§ 18 Mitwirkung von Vereinigungen



Soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft betroffen sind, können Verbände und Zusammenschlüsse, die Aufgaben der Ernährungs- oder Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz zu beratender Mitwirkung hinzugezogen werden.