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§ 19 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 19 Empfangsberechtigte



(1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen sind berechtigt (Empfangsberechtigte)

1.
geschäftsfähige Bezugsberechtigte,

2.
gesetzliche Vertreter,

3.
beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte, wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,

4.
Personen mit schriftlicher Vollmacht von in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.

(2) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und den Empfang der Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu bestätigen.