Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 35 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 35 Betriebseinstellung


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenverteilers, Endverteilers oder einer Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung eingestellt, so sind die Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebseinstellung festzuschreiben; die §§ 32 und 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ernährungsamt trifft die erforderlichen Anordnungen über die Verwendung der Vorräte und der noch im Betrieb vorhandenen Berechtigungsnachweise. Es stellt hierüber eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für die Erteilung von Bezugsscheinen bei einer Wiedereröffnung des eingestellten Betriebes dient.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 35 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... oder vorlegt, 14. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt, 15.  ... aufbewahrt, 16. entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt, 17.  ... nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed