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§ 36 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 36 Abgabeverbot für bewirtschaftete Erzeugnisse



(1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Ernährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot aufheben oder die Frist abkürzen.

(2) Das Abgabeverbot gilt nicht für

1.
rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,

2.
die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei,

3.
die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke - auch in Pulverform - durch Molkereien an ihre Milchlieferanten,

4.
Seefische, frisch oder gekühlt.

Diese Erzeugnisse können innerhalb der Frist nach Absatz 1 ohne Berechtigungsnachweise bezogen werden.



 

Zitierungen von § 36 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EBewiV Verfügungsbeschränkung
... zum eigenen Verbrauch entnommen werden dürfen, soweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2 nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... Erzeugnisse nicht abgibt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, 5. entgegen § 3 Abs. 2 ...