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Siebenter Abschnitt - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)


Siebenter Abschnitt Bezugsscheinsperre und Betriebseinstellung

§ 34 Bezugsscheinsperre



(1) Verstößt der Inhaber oder Leiter eines Betriebes bei der Betriebsführung in einer Weise gegen diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung ergangene Anordnungen, daß dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen gefährdet erscheint, so können die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht bestehen, die obersten Landesbehörden die Ausgabe von Bezugsscheinen ganz oder teilweise sperren, soweit dies zur Untersuchung des Verstoßes notwendig ist.

(2) Nach Anordnung der Bezugsscheinsperre hat der Betrieb der anordnenden Stelle innerhalb von drei Tagen hinsichtlich der bewirtschafteten Erzeugnisse und Berechtigungsnachweise, auf die sich die Sperre bezieht, ein Verzeichnis der bei ihm vorhandenen bewirtschafteten Erzeugnisse und Berechtigungsnachweise und, soweit es sich um Hersteller oder Zwischenverteiler handelt, auch ein Verzeichnis der Lieferer und Abnehmer vorzulegen.


§ 35 Betriebseinstellung



Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenverteilers, Endverteilers oder einer Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung eingestellt, so sind die Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebseinstellung festzuschreiben; die §§ 32 und 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ernährungsamt trifft die erforderlichen Anordnungen über die Verwendung der Vorräte und der noch im Betrieb vorhandenen Berechtigungsnachweise. Es stellt hierüber eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für die Erteilung von Bezugsscheinen bei einer Wiedereröffnung des eingestellten Betriebes dient.