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§ 25 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Vorlage von Unterlagen nach § 26 KWG (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)



(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Unterlagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.

(2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsberichte dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Abs. 2 KWG.

(3) Für die nach § 26 Abs. 3 KWG einzureichenden Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.