(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen und
- 3.
- schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(2) Während des Grundlehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests (schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in
§ 14 Abs. 2 Satz 2 und
§ 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.
(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in
§ 14 Abs. 2 Satz 2 und
§ 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.
(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens zwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in
§ 14 Abs. 2 Satz 2 und
§ 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen.
(5) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungstests in schriftlicher Form zu erbringen.
(6)
1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt.
2Der Leistungsnachweis wird nach
§ 39 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(7)
1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (
§ 34) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.
(8)
1Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Grund-, im Aufbau- und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach
§ 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
2Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(9)
1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die
§§ 37 und
38 entsprechend anzuwenden.
2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626