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§ 23 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Betriebes an einen neuen Lagerinhaber,

2.
bei Tod des Lagerinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen Lagerinhabers, der Insolvenzverwalter oder der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Branntweinlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.





 

Frühere Fassungen von § 23 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BrStV Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein
... zollrechtlich freien Verkehr nach § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. (4) § 23 gilt ...
§ 33 BrStV Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung (vom 01.04.2008)
... überlassen. (5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23 , für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht ...
§ 41 BrStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... zu leisten. (4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinngemäß. (5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie ...
§ 51 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen." 3. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Eintritt des" die Wörter ... gefasst: „(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23 , für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht ...