§ 50 Probenentnahme
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung ... Waren aus vergällten Erzeugnissen". b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt: Zu § 156 Abs. 1 der ... und 3" durch die Angabe Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 11. Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie ...
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