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Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes

§ 48a Transitverkehr mit Erzeugnissen des freien Verkehrs


§ 48a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument nach § 48 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat die Erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das die beförderten Erzeugnisse ganz oder teilweise in Verlust geraten, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Erzeugnisse des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Sollen Erzeugnisse des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.


§ 49 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht



(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dabei hat er anzugeben:

1.
Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

2.
Art der Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes,

3.
Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,

4.
sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt des Trinkbranntweins,

5.
Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Trinkbranntweinhersteller ist verpflichtet, über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehaltes Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Wer, ohne Hersteller oder Steuerlagerinhaber zu sein, Branntwein in nicht unerheblichem Umfang an Händler abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als Großhändler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Er hat dabei die Art der Erzeugnisse und den geschätzten Jahresabsatz in Liter Ware anzugeben.

(4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Der Anmeldepflichtige hat dabei die Art des Abfindungsbranntweins, die Art seiner Weitervermarktung sowie die voraussichtliche jährliche Aufkaufmenge in l A anzugeben. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Der Anmeldepflichtige nach Absatz 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5a) Wer aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 24 vergällten Branntwein oder branntweinhaltige Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat sich vor der Verwendung unter Angabe des Verwendungszwecks bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

(5b) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken Branntwein unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzulegen.

(6) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anmeldepflichtige nach den Absätzen 1 und 4 hat Änderungen der angegebenen Betriebsverhältnisse dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 50 Probenentnahme



Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.