§ 50a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung ... eingefügt: Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 50a Kleinbetragsregelung Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung". 2. ... Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt: § 50a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete ... 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt: § 50a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt ... Steuer mindestens 10 Euro beträgt." 12. Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwischenüberschrift Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" ...
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