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§ 50 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50 Probenentnahme



Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.

 
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Zitierungen von § 50 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... Waren aus vergällten Erzeugnissen". b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt: „Zu § 156 Abs. 1 der ... und 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 11. Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie ...