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Synopse aller Änderungen der SVRV am 23.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 1 der 2. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr
    § 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
    § 3 Kassenordnung
    § 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung
Dritter Abschnitt Belege
    § 5 Belegpflicht
    § 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
    § 7 Zahlungsanordnung
    § 8 Quittung
    § 9 Feststellung der Belege
Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung
    § 10 Grundsätze der Buchführung
    § 11 Aktivierung und Bewertung
    § 12 Rückstellungen
    § 13 Führung der Bücher
    § 14 Aufbewahrung
    § 15 Tages- und Monatsabstimmung
    § 16 Bestandsverzeichnisse
    § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
    § 18 Rechnungslegung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Dritte
    § 19
(Text neue Fassung)

Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Verbände und Dritte
    § 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
    § 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung
    § 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
    § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlußformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19




§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte


Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19a (neu)




§ 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bediensteten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Aufgabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Absatz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch den Bediensteten der vertretenen Sozialversicherungsträger gleichgestellt.

§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung


vorherige Änderung

(1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro unterschreiten, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.



(1) § 11 Absatz 1 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro nicht übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.