Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt §
21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung ... Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die Beschwerde entschieden, ... eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten, entscheidet das ...