Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden
- 1.
- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- 2.
- Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
- 3.
- Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung
- 4.
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
- 5.
- Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind
- 6.
- Glutenfreie Lebensmittel
- 7.
- Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler
- 8.
- Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4a DiätV (vom 08.09.2015) ... § 1 Abs. 6 Nr. 3 oder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder ... prüft, ob das diätetische Lebensmittel, das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehört, den Anforderungen des ...
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV ... solche für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, im Sinne von Anlage 8 Nr. 7 der Diätverordnung, und Mischungen dieser Getränke, 4. alkoholhaltige ...
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306