§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht (
§§ 3 bis 32,
105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
- 1.
- Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- 1Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. 2Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
- 4.
- 1Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 2Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
- 5.
- 1Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. 2Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
Frühere Fassungen von § 112a JGG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenKinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 52 BRBG 2010 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern." 2. § 112a Nummer 2 wird aufgehoben. 3. § 112b wird aufgehoben. 4. § 112c ... 5. In § 112d werden die Wörter „die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt," gestrichen und die Angabe „§ ... 112c Absatz 1" ersetzt. 6. In § 112e wird die Angabe „§§ 112a , 112b und 112d" durch die Angabe „§§ 112a und 112d" ersetzt. ... wird die Angabe „§§ 112a, 112b und 112d" durch die Angabe „§§ 112a und 112d" ersetzt. 7. § 115 wird aufgehoben. 8. § 116 wird ...
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