Anlage 2 - Konfitürenverordnung (KonfV)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt I Begriffsbestimmungen

1.
Frucht:

a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;

c)
Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

2.
Fruchtpülpe:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

3.
Fruchtmark:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

4.
wässriger Auszug von Früchten:

Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

5.
Zuckerarten:

a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

b)
Fructosesirup,

c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

d)
brauner Zucker.


Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1.
Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)
Wärme- und Kältebehandlungen;

b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.

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Zitierungen von Anlage 2 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KonfV Zutaten (vom 13.07.2017)
... Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ...


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