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Anlage 1 - Konfitürenverordnung (KonfV)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2151; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse
Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Abschnitt II Allgemeine Anforderungen
| Bezeichnung des Lebensmittels | Herstellungsanforderungen |
| 1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannis- beeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht her- gestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens |
| a) 450 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | |
| b) 280 g bei Ingwer, | |
| c) 290 g bei Kaschuäpfeln, | |
| d) 100 g bei Passionsfrüchten, | |
| e) 500 g bei anderen Früchten. | |
| 2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestens |
| a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | |
| b) 180 g bei Ingwer, | |
| c) 230 g bei Kaschuäpfeln, | |
| d) 80 g bei Passionsfrüchten, | |
| e) 450 g bei anderen Früchten. | |
| 3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorge- schriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. |
| 4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. |
| 5. Zitrusmarmelade | Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus- früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. |
| 6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind. |
| 7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis. |
Abschnitt II Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.
- 2.
- Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026
Frühere Fassungen von Anlage 1 KonfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
| aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 7 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
| aktuell vorher | 11.10.2008 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2008 BGBl. I S. 1911 |
| aktuell | vor 11.10.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 KonfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KonfV Anwendungsbereich (vom 14.06.2026)
... in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als ...
§ 2 KonfV Zutaten (vom 14.06.2026)
... Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung ... der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage ... dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet ...
§ 3 KonfV Kennzeichnung (vom 14.06.2026)
... Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der ... der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. ... der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für ... Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse 1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und 2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I ... 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und 2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade" an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim ... werden, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten. (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich ... Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade" „Zitrus" durch die Bezeichnung der ...
§ 4 KonfV Verkehrsverbot (vom 14.06.2026)
... die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten ... die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1911
Artikel 5 LMRVÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 7 LMIDVEV Änderung der Konfitürenverordnung
... 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." 3. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden." 3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: ... § 3 ersetzt: „§ 3 Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der ... Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese ... der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse ... können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse 1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und 2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I ... Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und 2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade" an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim ... verwendet werden, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten. (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich ... der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade" „Zitrus" durch die Bezeichnung der ... bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 7. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 1 bis ... Bestände in den Verkehr gebracht werden." 7. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse ... werden." 7. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „ Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse Abschnitt I Bezeichnungen der ...
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