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Anlage 1 - Konfitürenverordnung (KonfV)

Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse



Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Bezeichnung des LebensmittelsHerstellungsanforderungen
1. Konfitüre extra Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon-
zentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre
extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-
beeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren
darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge-
stellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und
oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 250 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.
2. Konfitüre Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht-
mark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf
Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen
ganzen Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 150 g bei Ingwer,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d) 60 g bei Passionsfrüchten,
e) 350 g bei anderen Früchten.
3. Gelee extra Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach
Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen-
deten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen
Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein-
lösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken,
Tomaten.
4. Gelee Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss-
rigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug
des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten
Wassers.
5. Marmelade Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.
6. Gelee-Marmelade Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand-
teile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt
worden sind.
7. Maronenkrem Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min-
destens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.


Abschnitt II Allgemeine Anforderungen

1.
Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt wurde.

2.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 KonfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 7 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 11.10.2008Artikel 5 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 30.09.2008 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 11.10.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KonfV Anwendungsbereich
... in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als ...
§ 2 KonfV Zutaten (vom 13.07.2017)
... Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung ... der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage ... (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet ...
§ 3 KonfV Kennzeichnung (vom 13.07.2017)
... Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der ... 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. ... der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für ... Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse 1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung "Marmelade" und 2. im Sinne der Anlage 1 ... Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung "Marmelade" und 2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 die Bezeichnung "Marmelade aus Zitrusfrüchten" an ... 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben werden. (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht ...
§ 4 KonfV Verkehrsverbot
... die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten ... die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1911
Artikel 5 LMRVÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 7 LMIDVEV Änderung der Konfitürenverordnung
... 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." 3. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...