§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 12 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. | (Text neue Fassung) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |