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§ 5 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 5 Maßnahmen und Begründungen



(1) Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 und 10 bis 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, darzustellen.

(2) Der Konzept- und Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz zu begründen, wenn für eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, unter Berücksichtigung der nach Absatz 1 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung, die Notwendigkeit zur Beseitigung besteht.

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Zitierungen von § 5 AbfKoBiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKoBiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AbfKoBiV (zu § 10) Ausnahmen nach § 10
... weniger als 50 Tonnen in einem Kalenderjahr anfallen (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Darstellung ... Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen. (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner ...